AGB
(Allgemeine Geschäftsbedingungen)
§ 1 Vertrag
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge von Marmor Ceravolo nachfolgend „Verkäufer“ genannt.
Diese gelten auch für alle Folgegeschäfte selbst dann, wenn bei einem Abschluss nicht nochmals auf diese Bedingungen hingewiesen wird.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
3. Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend und unverbindlich.
Diese gelten auch für alle Folgegeschäfte selbst dann, wenn bei einem Abschluss nicht nochmals auf diese Bedingungen hingewiesen wird.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
3. Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend und unverbindlich.
§ 2 Gefahrenübergang
1. Ist die Abholung der Ware durch den Käufer, oder deren vorübergehende Lagerung beim Verkäufer vereinbart, so geht die Gefahr für zufälligen Untergang mit Bereitstellung bzw. Lagerungsbeginn auf den Käufer über.
2. Für Beschädigung oder Zerstörung solcher Waren durch das Personal des Verkäufers wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Für Beschädigung oder Zerstörung durch Dritte wird nicht gehaftet.
2. Für Beschädigung oder Zerstörung solcher Waren durch das Personal des Verkäufers wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Für Beschädigung oder Zerstörung durch Dritte wird nicht gehaftet.
§ 3 Gewährleistung, Haftung
1. Die Nachstehenden Regelungspunkte gelten für alle Produkte aus Naturstein, Kunststein, Feinsteinzeug sonstiger Keramik und Produkten, bei welchen zumindest eine Komponente eines der vorgenannten Materialien ist.
2. Die vom Verkäufer angebotenen Waren werden hinsichtlich Farbe und Struktur vom Verkäufer oder seinen Vorlieferanten möglichst einheitlich ausgewählt.
3. Muster gelten nur als ungefähre Durchschnittsdarstellung eines Materials. Abweichungen in Farbe und Struktur, natur- oder technisch bedingte Offenporigkeiten und Politurunterschiede sind, wenn keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, keine Mängel und können nicht beanstandet werden. Abweichungen in Materialstärke und Winkligkeit, sowie konvexe oder konkave Verformungen sind nur dann Mängel, wenn sie außerhalb der in den einschlägigen DIN-Vorschriften genannten Toleranzen liegen.
2. Die vom Verkäufer angebotenen Waren werden hinsichtlich Farbe und Struktur vom Verkäufer oder seinen Vorlieferanten möglichst einheitlich ausgewählt.
3. Muster gelten nur als ungefähre Durchschnittsdarstellung eines Materials. Abweichungen in Farbe und Struktur, natur- oder technisch bedingte Offenporigkeiten und Politurunterschiede sind, wenn keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, keine Mängel und können nicht beanstandet werden. Abweichungen in Materialstärke und Winkligkeit, sowie konvexe oder konkave Verformungen sind nur dann Mängel, wenn sie außerhalb der in den einschlägigen DIN-Vorschriften genannten Toleranzen liegen.
4. Die Ware ist spätestens bis zum Beginn der Verlegung oder des Einbaus auf Mängel zu überprüfen. Schon be- oder verarbeitetes bzw. verlegtes Material kann nicht mehr beanstandet werden. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben.
5. 30 Tage nach Erhalt der Ware ist jede Mängelrüge ausgeschlossen.
6. Der Käufer hat dem Verkäufer angemessene Zeit zur Überprüfung der Mängelrüge zu gewähren.
7. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so haftet der Verkäufer für die Mängel unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund wie folgt:
a) Nach der Wahl des Verkäufers wird die Ware nachgebessert oder Material in entsprechender Art und Güte nachgeliefert wobei auch hier natur- oder technisch bedingte Unterschiede zum erstgelieferten Material möglich sind.
b) Bei einem Fehlschlag unserer Nachlieferung oder Nachbesserung hat der Kunde das Recht, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Darüberhinausgehend ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.
5. 30 Tage nach Erhalt der Ware ist jede Mängelrüge ausgeschlossen.
6. Der Käufer hat dem Verkäufer angemessene Zeit zur Überprüfung der Mängelrüge zu gewähren.
7. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so haftet der Verkäufer für die Mängel unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund wie folgt:
a) Nach der Wahl des Verkäufers wird die Ware nachgebessert oder Material in entsprechender Art und Güte nachgeliefert wobei auch hier natur- oder technisch bedingte Unterschiede zum erstgelieferten Material möglich sind.
b) Bei einem Fehlschlag unserer Nachlieferung oder Nachbesserung hat der Kunde das Recht, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Darüberhinausgehend ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.
§ 4 Haftungsausschluss für deliktische Ansprüche
Ansprüche gegen den Verkäufer wegen der Verletzung eines der in §§ 823 ff BGB geschützten Rechtsgüter sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, dessen Vertreters oder Verrichtungsgehilfen.
§ 5 Eigentumsübergang
1. Der Eigentumsübergang bei Waren, die sich zum Zeitpunkt des Kaufs bereits in unserem Lager befinden, erfolgt mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden.
2. Bei Waren, die wir auf Kundenwunsch bei unseren Vorlieferanten bestellen, erfolgt der Eigentumsübergang sobald die Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden erfolgt ist und die Waren
auf unser Lager angeliefert worden und entladen sind.
3. Bei Waren, die wir nach Kundenbestellung selbst herstellen geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Fertigstellung des Produkts auf den Kunden über.
2. Bei Waren, die wir auf Kundenwunsch bei unseren Vorlieferanten bestellen, erfolgt der Eigentumsübergang sobald die Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden erfolgt ist und die Waren
auf unser Lager angeliefert worden und entladen sind.
3. Bei Waren, die wir nach Kundenbestellung selbst herstellen geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Fertigstellung des Produkts auf den Kunden über.
§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunkwirksamkeit
1. Erfüllungsort für Zahlungen an den Verkäufer ist Köln.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Köln.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Köln.
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit rechtlich zulässig, erreicht wird.