DIN 18065 Gebäudetreppen
DIN 18065 Gebäudetreppen
Alle Angaben ohne Gewähr
DIN 18065 Gebäudetreppen
Alle Angaben ohne Gewähr
Die DIN 18065 legt die grundlegenden Anforderungen an Treppen in und an Gebäuden fest.
Im Weiteren gehen wir auf die Bestandteile dieser DIN ein, die für Betonkerntreppen mit Natursteintreppenbelägen von Bedeutung sind.
Sie definiert Begriffe, Messregeln, Hauptmaße und Toleranzen, um eine sichere und komfortable Nutzung von Treppenanlagen zu gewährleisten.
Entscheidend ist dabei, wo eine Treppe eingebaut wird und welcher Funktion sie dient – darum unterscheidet die DIN zunächst zwischen zwei unterschiedlichen Gebäudearten.
Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen oder innerhalb von Wohnungen
Für diese Treppen gelten etwas weniger strenge Anforderungen
Treppen in Gebäuden im Allgemeinen
Damit sind Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen, aber auch aber auch öffentliche Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels gemeint.
An die Treppen in diesen Gebäuden werden strengere Anforderungen gestellt.
Zusätzlich wird unterschieden, ob es sich um eine baurechtlich notwendige oder nicht notwendige Treppe handelt:
Baurechtlich notwendige Treppen
Diese sind vorgeschrieben, damit das Gebäude und seine Geschosse sicher betreten und verlassen werden können.
Sie sind häufig Teil des Rettungsweges und müssen auch dann vorhanden sein, wenn ein Aufzug eingebaut ist.
Beispiele:
Treppen im Haupttreppenhaus, Eingangstreppen am Hauptzugang des Hauses, Fluchttreppen in öffentlichen Gebäuden
Baurechtlich nicht notwendige Treppen
Diese sind zusätzlich vorhanden, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie dienen meist dem Komfort oder der besseren internen Verbindung.
Beispiele:
Außentreppe am Nebeneingang, Wendeltreppe innerhalb einer Maisonettewohnung, wenn ein anderer Zugang vorhanden ist.
Für baurechtlich notwendige Treppen in Gebäuden mit bis zu 2 Wohnungen gilt:
Nutzbare Laufbreite:
Min. 80 cm
Treppen Steigung:
Min. 140 mm max. 200 mm
Tiefe des Auftritts:
Min. 230 mm max 370 mm
Für baurechtlich nicht notwendige Treppen in Gebäuden mit bis zu 2 Wohnungen gilt:
Nutzbare Laufbreite:
Min. 50 cm
Treppen Steigung:
Min. 140 mm max 210 mm
Tiefe des Auftritts:
Min. 210 mm max. 370 mm
Für baurechtlich notwendige Treppen in Gebäuden im Allgemeinen
Nutzbare Laufbreite:
Min. 100 cm
Treppen Steigung:
Min. 140 mm max. 190 mm
Tiefe des Auftritts:
Min. 260 mm max 370 mm
Für baurechtlich nicht notwendige Treppen in Gebäuden im Allgemeinen
Nutzbare Laufbreite:
Min. 50 cm
Treppen Steigung:
Min. 140 mm max 210 mm
Tiefe des Auftritts:
Min. 210 mm max. 370 mm
Die Steigung der Stufen und die Tritttiefe des Auftritts müssen in einem bestimmten Verhältnis stehen.
Das wird mit der sogenannten Schrittmaßregel geplant.
Der Schrittmaßregel liegt die durchschnittliche Schrittlänge des Menschen zu Grunde.
Diese Schrittlänge liegt zwischen 590 und 650 mm.
Die Schrittmaßregel lautet: 2s + a= Schrittmaß.
Das heißt also 2 x Steigungshöhe + Tritttiefe des Auftritts = Ein Ergebnis zwischen 590 und 650
Beispiel 1;
Steigungshöhe 190 mm
Auftrittstiefe 260 mm
2 x 190+ 260 = 640 mm
Entspricht also der Schrittmaßregel
Beispiel 2:
Steigungshöhe 170 mm
Auftrittstiefe 370 mm
2 x 170+ 370 = 710 mm =
Entspricht nicht der Schrittmaßregel und darf so nicht geplant werden;
die Auftrittstiefe muss reduziert werden.
Wendelstufen, auch gewendelte Stufen genannt sind nicht rechteckige, sondern trapezförmige Stufen.
Gewendelte Stufen werden für viertelgewendelte, zweimal viertelgewendelte und halbgewendelte Treppen geplant.
In Gebäuden im Allgemeinen
müssen Wendelstufen an der schmalsten Stelle der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite einen Auftritt von mindestens 100 mm haben.
In Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen
müssen Wendelstufen an der schmalsten Stelle der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite einen Auftritt von mindestens 50 mm haben.
Die innere Begrenzung kann sowohl eine Wand an der Innenseite der Treppe sein, als auch ein Treppengeländer.
Treppenpodeste müssen eine Breite aufweisen, die mindestens der Treppenlaufbreite entspricht.
Wenn also zum Beispiel die Treppenlaufbreite 100 cm beträgt, müssen auch die Treppenpodeste 100 cm breit sein.
In Gebäuden im Allgemeinen muss bei notwendigen Treppen nach 18 Steigungen ein Zwischenpodest geplant werden.
Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen bestehen keine Anforderungen hinsichtlich der maximalen Anzahl
von Steigungen bis zu einem Podest.
Wichtig:
Nach DIN 18040-2 Barrierefreie Treppen sind die Anforderungen an die Größe der Treppenpodeste anders geregelt!
Mit Unterschneidung ist hier der Überstand des Auftrittes über die Steigung, bzw. über die Stellstufe (Stoßtritt) gemeint.
Baurechtlich notwendigen Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, deren Treppenauftritte weniger als 260 mm tief sind, muss die Unterschneidung (Überstand) mindestens so groß sein, dass insgesamt 260 mm Trittfläche erreicht werden.
Für baurechtlich notwendigen Treppen in Gebäuden im Allgemeinen gibt es diesbezüglich keine Vorgaben.
Bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen, deren Treppenauftritte weniger als 240 mm tief sind muss die Unterschneidung (Überstand) mindestens so groß sein, dass insgesamt 240 mm Trittfläche erreicht werden.
Wichtig:
Nach DIN 18040-2 Barrierefreie Treppen sind die Anforderungen an die Unterschneidungen (Überstände) anders geregelt!
Bei den Anforderungen an Treppengeländer ist auch wieder zwischen den Gebäudearten zu unterscheiden
1. GELÄNDERHÖHE DIN 18065 6.8.2
2. GELÄNDER NEBEN TREPPENLÄUFEN DIN 18065 6.8.4
Diese Anforderungen beschreiben den Fall, dass das Treppengeländer nicht auf der Treppe oder dem Podest befestigt ist, sondern
seitlich an der Treppenwange bzw. der Podestwange.
Für beide Gebäudearten gilt:
Liegt das Geländer neben dem Treppenlauf oder dem Zwischenpodest, darf der Abstand zwischen dem Treppengeländer und
der Stufe bzw. dem Podest nicht mehr als 6 cm betragen.
Für den Abstand der Unterkante des Geländers (Untergurt) zur Treppe oder Podest ist wieder zwischen den Gebäudearten zu unterscheiden:
2. GELÄNDER ÜBER TREPPENLÄUFEN DIN 18065 6.8.5
Dieser Anforderungen beschreiben den Fall, dass das Treppengeländer nicht seitlich an der Treppenwange bzw. der Podestwange montiert ist,
sondern auf der Treppe oder dem Podest.
2. TREPPENHANDLÄUFE
Für beide Gebäudearten gilt:
Der Treppenhandlauf ist der obere Abschluss des Treppengeländers der zum Festhalten dient.
Die Breite des Handlaufs soll zwischen 2,5 cm und 6 cm liegen (DIN 18065 6.9.1.)
Der Seitenabstand des Handlaufs zu anderen Bauteilen muss mindestens 5 cm betragen.
Bei der Ausführung des Handläufe ist wiederum zwischen den Gebäudearten zu unterscheiden:
Im siebten Abschnitt Der DIN 18065 sind die Toleranzen geregelt, die bei Treppen zulässig sind.
Zunächst ist es wichtig festzuhalten, dass die nachfolgenden Toleranzregelungen nicht für die maximale Treppensteigung, oder den kleinsten Treppenauftritt gelten. Das heißt wenn zum Beispiel eine Maximale Steigungshöhe von 19 Zentimetern vorgeschrieben ist, darf sie auch im Rahmen von Toleranzen nicht überschritten werden. (DIN 18065 7.1)
1. TOLERANZEN IN DER STEIGUNG
Die lichte Treppendurchgangshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Unterkante eines darüberliegenden Bauteils und einer gedachten Linie, die entlang der Vorderkanten der Stufen verläuft.
Für die Lichte Treppendurchgangshöhe gilt nach DIN 18065 4.6. grundsätzliche eine Mindesthöhe von 200 cm; und zwar für beide Gebäudearten.
Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen gilt lediglich die Einschränkung, dass diese Höhe auf einem einseitigen, oder beidseitigem Randstreifen der Treppe unterschritten werden darf.
(z. B. dort, wo die Dachschräge in Treppenhäusern beginnt.)
Die genaue Breite dieses Randstreifens ist nicht in dieser DIN festgelegt, sondern wird baupraktisch nach dem Verkehrsweg beurteilt.
Hier sind eventuelle besondere Regelungen in der jeweiligen Landesbauordnung und auch Anforderungen in der Baugenehmigung zu berücksichtigen.