DIN 18065 Gebäudetreppen

DIN 18065 Gebäudetreppen
Alle Angaben ohne Gewähr

DIN 18065 Gebäudetreppen
1. Einführung

Die DIN 18065 legt die grundlegenden Anforderungen an Treppen in und an Gebäuden fest.
Im Weiteren gehen wir auf die Bestandteile dieser DIN ein, die für Betonkerntreppen mit Natursteintreppenbelägen von Bedeutung sind. 

Sie definiert Begriffe, Messregeln, Hauptmaße und Toleranzen, um eine sichere und komfortable Nutzung von Treppenanlagen zu gewährleisten.
Entscheidend ist dabei, wo eine Treppe eingebaut wird und welcher Funktion sie dient – darum unterscheidet die DIN zunächst zwischen zwei unterschiedlichen Gebäudearten.

DIN 18065 Einführung

DIN 18065 Gebäudetreppen
2. Gebäudearten

  • Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen oder innerhalb von Wohnungen
    Für diese Treppen gelten etwas weniger strenge Anforderungen

  • Treppen in Gebäuden im Allgemeinen
    Damit sind Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen, aber auch aber auch öffentliche Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels gemeint.
    An die Treppen in diesen Gebäuden werden strengere Anforderungen gestellt.

DIN 18065 Gebäudearten

DIN 18065 Gebäudetreppen
3. Baurechtlich notwendige und nicht notwendige Treppen

Zusätzlich wird unterschieden, ob es sich um eine baurechtlich notwendige oder nicht notwendige Treppe handelt:

  • Baurechtlich notwendige Treppen
    Diese sind vorgeschrieben, damit das Gebäude und seine Geschosse sicher betreten und verlassen werden können.
    Sie sind häufig Teil des Rettungsweges und müssen auch dann vorhanden sein, wenn ein Aufzug eingebaut ist.
    Beispiele:
    Treppen im Haupttreppenhaus, Eingangstreppen am Hauptzugang des Hauses, Fluchttreppen in öffentlichen Gebäuden

  • Baurechtlich nicht notwendige Treppen
    Diese sind zusätzlich vorhanden, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie dienen meist dem Komfort oder der besseren internen Verbindung.
    Beispiele:
    Außentreppe am Nebeneingang, Wendeltreppe innerhalb einer Maisonettewohnung, wenn ein anderer Zugang vorhanden ist.

DIN 18065 baurechtlich notwendige Treppen

DIN 18065 Gebäudetreppen
4. Treppen Hauptmaße

  • Für baurechtlich notwendige Treppen in Gebäuden mit bis zu 2 Wohnungen gilt:
    Nutzbare Laufbreite:
    Min. 80 cm
    Treppen Steigung:
    Min. 140 mm max. 200 mm
    Tiefe des Auftritts:
    Min. 230 mm max 370 mm

  • Für baurechtlich nicht notwendige Treppen in Gebäuden mit bis zu 2 Wohnungen gilt:
    Nutzbare Laufbreite:
    Min. 50 cm
    Treppen Steigung:
    Min. 140 mm max 210 mm
    Tiefe des Auftritts:
    Min. 210 mm max. 370 mm

  • Für baurechtlich notwendige Treppen in Gebäuden im Allgemeinen
    Nutzbare Laufbreite:
    Min. 100 cm
    Treppen Steigung:
    Min. 140 mm max. 190 mm
    Tiefe des Auftritts:
    Min. 260 mm max 370 mm

  • Für baurechtlich nicht notwendige Treppen in Gebäuden im Allgemeinen
    Nutzbare Laufbreite:
    Min. 50 cm
    Treppen Steigung:
    Min. 140 mm max 210 mm
    Tiefe des Auftritts:
    Min. 210 mm max. 370 mm

DIN 18065 Hauptmaße Gebäude im Allgemeinen
DIN 18065 Hauptmaße Wohngebäude mit bis zu 2 Wohnungen

DIN 18065 Gebäudetreppen
5. Die Schrittmaßregel

Die Steigung der Stufen und die Tritttiefe des Auftritts müssen in einem bestimmten Verhältnis stehen.
Das wird mit der sogenannten Schrittmaßregel geplant.
Der Schrittmaßregel liegt die durchschnittliche Schrittlänge des Menschen zu Grunde.
Diese Schrittlänge liegt zwischen 590 und 650 mm.

Die Schrittmaßregel lautet: 2s + a= Schrittmaß.
Das heißt also 2 x Steigungshöhe + Tritttiefe des Auftritts = Ein Ergebnis zwischen 590 und 650
Beispiel 1;
Steigungshöhe 190 mm
Auftrittstiefe 260 mm
2 x 190+ 260 = 640 mm
Entspricht also der Schrittmaßregel

Beispiel 2:
Steigungshöhe 170 mm
Auftrittstiefe 370 mm
2 x 170+ 370 = 710 mm =
Entspricht nicht der Schrittmaßregel und darf so nicht geplant werden;
die Auftrittstiefe muss reduziert werden.

DIN 18065 Schrittmaßregel

DIN 18065 Gebäudetreppen
6. Wendelstufen DIN 18065 6.2.1

Wendelstufen, auch gewendelte Stufen genannt sind nicht rechteckige, sondern trapezförmige Stufen.
Gewendelte Stufen werden für viertelgewendelte, zweimal viertelgewendelte und halbgewendelte Treppen geplant.
In Gebäuden im Allgemeinen
müssen Wendelstufen an der schmalsten Stelle der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite einen Auftritt von mindestens 100 mm haben.
In Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen
müssen Wendelstufen an der schmalsten Stelle der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite einen Auftritt von mindestens 50 mm haben.
Die innere Begrenzung kann sowohl eine Wand an der Innenseite der Treppe sein, als auch ein Treppengeländer.

DIN 18065 Wendelstufen

DIN 18065 Gebäudetreppen
7. Treppenpodeste DIN 18065 6.3.1

Treppenpodeste müssen eine Breite aufweisen, die mindestens der Treppenlaufbreite entspricht.
Wenn also zum Beispiel die Treppenlaufbreite 100 cm beträgt, müssen auch die Treppenpodeste 100 cm breit sein.
In Gebäuden im Allgemeinen muss bei notwendigen Treppen nach 18 Steigungen ein Zwischenpodest geplant werden.
Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen bestehen keine Anforderungen hinsichtlich der maximalen Anzahl
von Steigungen bis zu einem Podest.
Wichtig:
Nach DIN 18040-2 Barrierefreie Treppen sind die Anforderungen an die Größe der Treppenpodeste anders geregelt!

DIN 18065 Treppenpodest

DIN 18065 Gebäudetreppen
8. Unterschneidung DIN 18065 6.6.2

Mit Unterschneidung ist hier der Überstand des Auftrittes über die Steigung, bzw. über die Stellstufe (Stoßtritt) gemeint.
Baurechtlich notwendigen Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, deren Treppenauftritte weniger als 260 mm tief sind, muss die Unterschneidung (Überstand) mindestens so groß sein, dass insgesamt 260 mm Trittfläche erreicht werden.
Für baurechtlich notwendigen Treppen in Gebäuden im Allgemeinen gibt es diesbezüglich keine Vorgaben.
Bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen, deren Treppenauftritte weniger als 240 mm tief sind muss die Unterschneidung (Überstand) mindestens so groß sein, dass insgesamt 240 mm Trittfläche erreicht werden.
Wichtig:
Nach DIN 18040-2 Barrierefreie Treppen sind die Anforderungen an die Unterschneidungen (Überstände) anders geregelt!

DIN 18065 Unterschneidung

DIN 18065 Gebäudetreppen
9. Treppengeländer DIN 18065 6.8

Bei den Anforderungen an Treppengeländer ist auch wieder zwischen den Gebäudearten zu unterscheiden

1. GELÄNDERHÖHE DIN 18065 6.8.2

  • Gebäude im Allgemeinen
    Bei einer Absturzhöhe von 12 Metern oder weniger muss die Geländerhöhe mindestens 90 cm betragen.
    Wenn es sich aber um Arbeitsstätten (z.B. Bürogebäude) handelt, ist eine Mindesthöhe von 100 cm vorgeschrieben.
    Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 Metern ist immer eine Geländerhöhe vom 110 cm vorgeschrieben.
  • Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen
    Bei einer Absturzhöhe von 12 Metern oder weniger muss die Geländerhöhe auch hier mindestens 90 cm betragen.
    Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 Metern ist immer eine Geländerhöhe vom 110 cm vorgeschrieben.

2. GELÄNDER NEBEN TREPPENLÄUFEN DIN 18065 6.8.4

Diese Anforderungen beschreiben den Fall, dass das Treppengeländer nicht auf der Treppe oder dem Podest befestigt ist, sondern
seitlich an der Treppenwange bzw. der Podestwange.
Für beide Gebäudearten gilt:
Liegt das Geländer neben dem Treppenlauf oder dem Zwischenpodest, darf der Abstand zwischen dem Treppengeländer und
der Stufe bzw. dem Podest nicht mehr als 6 cm betragen.

Für den Abstand der Unterkante des Geländers (Untergurt) zur Treppe oder Podest ist wieder zwischen den Gebäudearten zu unterscheiden:

  • Gebäude im Allgemeinen
    Hier soll die Unterkante nach DIN „mindestens so weit heruntergezogen werden, dass sie mit einer gedachten Verbindungslinie von
    a/2 jeder Stufe zusammenfällt.“ Damit ist gemeint, dass die gedachte Verbindungslinie von der Mitte der Trittiefe einer Stufe zur nächsten
    zu ziehen ist. (Siehe Zeichnung) Bei Treppenpodesten darf der lichte Abstand von der Podestkante zur Unterkante des Geländers
    höchstens 6 cm betragen.
  • Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen
    Die DIN 18065 nennt zwar für hier keine Anforderungen für Treppenläufe und Treppenpodeste, jedoch kann sich
    aus der jeweiligen Landesbauordnung noch etwas anderes ergeben; darüber hinaus gilt der Abstand von 6 cm als anerkannte
    Regel der Technik.

2. GELÄNDER ÜBER TREPPENLÄUFEN DIN 18065 6.8.5
Dieser Anforderungen beschreiben den Fall, dass das Treppengeländer nicht seitlich an der Treppenwange bzw. der Podestwange montiert ist,
sondern auf der Treppe oder dem Podest.

  • Gebäude im Allgemeinen
    Hier soll die Unterkante des Treppengeländers so ausgeformt sein, dass zwischen der Unterkante und den Stufen ein Würfel mit einer
    Kantenlänge von 15 cm in keiner Lage hindurch geschoben werden kann. Bei Treppenpodesten darf der Abstand zwischen Unterkante des Treppengeländers und Podest höchstens 12 cm betragen.
  • Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen
    Hier schreibt die DIN keine Anforderungen vor, jedoch kann sich aus der jeweiligen Landesbauordnung noch etwas anderes ergeben.

2. TREPPENHANDLÄUFE
Für beide Gebäudearten gilt:
Der Treppenhandlauf ist der obere Abschluss des Treppengeländers der zum Festhalten dient.
Die Breite des Handlaufs soll zwischen 2,5 cm und 6 cm liegen (DIN 18065 6.9.1.)
Der Seitenabstand des Handlaufs zu anderen Bauteilen muss mindestens 5 cm betragen.

Bei der Ausführung des Handläufe ist wiederum zwischen den Gebäudearten zu unterscheiden:

  • Gebäude im Allgemeinen
    Hier sollen Treppenhandläufe durchgehend ausgeführt werden, also auch in Ecken.
  • Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen
    Hier dürfen Treppenhandläufe im Wendelungsbereich unterbrochen werden.
    Bei baurechtlich notwendigen Treppen muss diese Unterbrechung mindestens 5 cm, aber weniger als 20 cm betragen.

DIN 18065 Gebäudetreppen
10. Toleranzen

Im siebten Abschnitt Der DIN 18065 sind die Toleranzen geregelt, die bei Treppen zulässig sind.
Zunächst ist es wichtig festzuhalten, dass die nachfolgenden Toleranzregelungen nicht für die maximale Treppensteigung, oder den kleinsten Treppenauftritt gelten. Das heißt wenn zum Beispiel eine Maximale Steigungshöhe von 19 Zentimetern vorgeschrieben ist, darf sie auch im Rahmen von Toleranzen nicht überschritten werden. (DIN 18065 7.1)

1. TOLERANZEN IN DER STEIGUNG

  • Gebäude im Allgemeinen
    Das Istmaß der Treppensteigung und des Treppenauftritts innerhalb eines fertigen Treppenlaufs darf gegenüber dem Nennmaß um nicht mehr als 5 mm abweichen. (DIN 18065 7.2)
    Von einer Stufe zur nächsten darf die Abweichung der Istmaße untereinander nicht mehr als 5 mm betragen.
    Das Istmaß der Antrittsstufe (also der ersten Stufe) darf maximal 5 mm vom Nennmaß abweichen.
  • Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen
    Das Istmaß der Treppensteigung und des Treppenauftritts innerhalb eines fertigen Treppenlaufs darf gegenüber dem Nennmaß um nicht mehr als 5 mm abweichen – das gilt nicht für die Steigung der Antrittsstufe (also der ersten Stufe), hier ist eine Abweichung von bis zu 15 mm zulässig.
    Von einer Stufe zur nächsten darf die Abweichung der Istmaße untereinander nicht mehr als 5 mm betragen – das gilt wie gesagt nicht für die erste Stufe.
DIN 18065 Toleranzen

DIN 18065 Gebäudetreppen
11. Lichte Treppendurchgangshöhe

Die lichte Treppendurchgangshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Unterkante eines darüberliegenden Bauteils und einer gedachten Linie, die entlang der Vorderkanten der Stufen verläuft.
Für die Lichte Treppendurchgangshöhe gilt nach DIN 18065 4.6. grundsätzliche eine Mindesthöhe von 200 cm; und zwar für beide Gebäudearten.
Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen gilt lediglich die Einschränkung, dass diese Höhe auf einem einseitigen, oder beidseitigem Randstreifen der Treppe unterschritten werden darf.
(z. B. dort, wo die Dachschräge in Treppenhäusern beginnt.)
Die genaue Breite dieses Randstreifens ist nicht in dieser DIN festgelegt, sondern wird baupraktisch nach dem Verkehrsweg beurteilt.
Hier sind eventuelle besondere Regelungen in der jeweiligen Landesbauordnung und auch Anforderungen in der Baugenehmigung zu berücksichtigen.

DIN 18065 Lichte Treppendurchgangshöhe