DIN 18040-2 Barrierefreie Treppen
Barrierefreie Treppen nach DIN 18040-2
Alle Angaben ohne Gewähr
Barrierefreie Treppen nach DIN 18040-2
Alle Angaben ohne Gewähr
Die DIN 18040-2 regelt die Anforderungen an das barrierefreie Bauen in Wohngebäuden. In allen Bundesländern wurde diese Norm durch entsprechende Verwaltungsvorschriften in das geltende Baurecht überführt. Sie ist mit Einschränkungen verpflichtend für alle Wohnhäuser mit mehr als zwei Wohnungen, bzw. für alle Wohnhäuser ab Gebäudeklasse 3.
Für Gebäude der Gebäudeklasse 2, also z. B. Ein- oder Zweifamilienhäuser, gilt nicht die DIN 18040-2, sondern die allgemein gültige DIN 18065 für die Planung und Ausführung von Treppen. Diese Norm enthält grundlegende Anforderungen an Treppen – etwa zu Stufenmaßen, Geländern und Podesten – ohne Bezug zur Barrierefreiheit.
Hier zunächst eine Übersicht über die Verwaltungsvorschriten (VV TB) der einzelnen Bundesländer:
NRW VV TB NRW, Baden-Würtemberg VwV TB BW, Bayern BayTB, Berlin VV TB, Brandenburg VV TB Brandenburg
Bremen VV TB Bremen, Hamburg VV TB Hamburg, Hessen H-VV TB, Mecklenburg-Vorpommern VV TB M-V,
Niedersachen VV TB Niedersachsen Rheinland-Pfalz VV TB RLP, Saarland VV TB Saarland,
Sachsen VwV TB Sachsen, Sachsen-Anhalt VV TB Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein VV TB SH
Thüringen VV TB Thüringen
Im Folgenden befassen wir uns mit den Anforderungen der DIN 18040-2 die für Innentreppen gelten.
Welche Regeln gelten hängt im Wesentlichen davon ab, ob sich ein Aufzug im Haus befindet oder nicht.
Die Stufen müssen min. 120 cm breit sein.
Die Bewegungsfläche auf Zwischenpodesten muß mindestens 120×120 cm betragen.
Es dürfen nur gerade Treppen geplant werden
Die Stufen dürfen keinen Überstand haben
Tritttiefe mindestens 26 cm
Steigunshöhe maximal 19 cm
Durchgehende Stufenmarkierungen zumindest an der ersten und letzten Stufe
Beiderseits der Treppen und Podeste müssen Handläufe montiert sein
Die Stufen müssen min. 100 cm breit sein.
Die Bewegungsfläche auf Zwischenpodesten muß mindestens 100×100 cm betragen.
Es dürfen geradläufige und gewendelte Treppen geplant werden.
Die Stufen dürfen keinen Überstand haben
Tritttiefe mindestens 26 cm
Steigunshöhe maximal 19 cm
Durchgehende Stufenmarkierungen zumindest an der ersten und letzten Stufe
Beiderseits der Treppen und Podeste müssen Handläufe montiert sein
Die DIN 18040-2 enthält keine eigene Formulierung, dass Treppenstufen eine bestimmte Rutschhemmklasse erfüllen müssen.
Die Anforderung an rutschsichere Oberflächen ergibt sich jedoch unmittelbar aus den allgemeinen Vorgaben der DIN 18040 für Bodenbeläge. Dort wird festgelegt, dass Bodenflächen in barrierefreien Bereichen rutschhemmend, trittsicher und für die Nutzung mit Gehhilfen geeignet sein müssen.
Da Treppen Bestandteil der durchgehenden Verkehrs- und Bewegungsflächen sind, gilt diese Vorgabe für sie gleichermaßen.
Damit folgt die erforderliche Rutschsicherheit der Treppenstufen nicht aus einem speziellen Treppenabschnitt, sondern direkt aus der allgemeinen Anforderung an barrierefreie Bodenflächen.
Aus unberufenem Mund wird immer wieder behauptet, dass die DIN 18040-2 keine Gesetzeskraft hat und darum nicht verpflichtend ist. Diese DIN – wie auch viele andere – erhalten eine mittelbare Gesetzeskraft durch die Formulierung des § 3 Abs. 1 BauO NRW.
(Vergleichbares gilt ebenfalls für alle anderen Bundesländer in deren einschlägigen Bauordnungen)
Dort heißt es sinngemäß, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Obwohl DIN-Normen keine unmittelbare Gesetzeskraft besitzen, dienen sie im Baurecht als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Über die Generalklausel des § 3 Abs. 1 BauO NRW – wonach bauliche Anlagen so auszuführen sind, dass Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden – erhalten sie eine mittelbare Gesetzeskraft. Die Einhaltung der DIN 18040-2 stellt daher regelmäßig sicher, dass die Anforderungen an Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit erfüllt sind.
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