DIN 18040-2 Barrierefreie Treppen
Barrierefreie Treppen nach DIN 18040-2
Alle Angaben ohne Gewähr
Barrierefreie Treppen nach DIN 18040-2
Alle Angaben ohne Gewähr
Die DIN 18040-2 regelt die Anforderungen an das barrierefreie Bauen in Wohngebäuden. In allen Bundesländern wurde diese Norm durch entsprechende Verwaltungsvorschriften in das geltende Baurecht überführt. Sie ist mit Einschränkungen verpflichtend für alle Wohnhäuser mit mehr als zwei Wohnungen, bzw. für alle Wohnhäuser ab Gebäudeklasse 3.
Für Gebäude der Gebäudeklasse 2, also z. B. Ein- oder Zweifamilienhäuser, gilt nicht die DIN 18040-2, sondern die allgemein gültige DIN 18065 für die Planung und Ausführung von Treppen. Diese Norm enthält grundlegende Anforderungen an Treppen – etwa zu Stufenmaßen, Geländern und Podesten – ohne Bezug zur Barrierefreiheit.
Hier zunächst eine Übersicht über die Verwaltungsvorschriten (VV TB) der einzelnen Bundesländer:
NRW VV TB NRW, Baden-Würtemberg VwV TB BW, Bayern BayTB, Berlin VV TB, Brandenburg VV TB Brandenburg
Bremen VV TB Bremen, Hamburg VV TB Hamburg, Hessen H-VV TB, Mecklenburg-Vorpommern VV TB M-V,
Niedersachen VV TB Niedersachsen Rheinland-Pfalz VV TB RLP, Saarland VV TB Saarland,
Sachsen VwV TB Sachsen, Sachsen-Anhalt VV TB Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein VV TB SH
Thüringen VV TB Thüringen
Im Folgenden befassen wir uns mit den Anforderungen der DIN 18040-2 die für Innentreppen gelten.
Welche Regeln gelten hängt im Wesentlichen davon ab, ob sich ein Aufzug im Haus befindet oder nicht.
Die Stufen müssen min. 120 cm breit sein.
Die Bewegungsfläche auf Zwischenpodesten muß mindestens 120×120 cm betragen.
Es dürfen nur gerade Treppen geplant werden
Die Stufen dürfen keinen Überstand haben
Tritttiefe mindestens 26 cm
Steigunshöhe maximal 19 cm
Durchgehende Stufenmarkierungen zumindest an der ersten und letzten Stufe
Beiderseits der Treppen und Podeste müssen Handläufe montiert sein
Die Stufen müssen min. 100 cm breit sein.
Die Bewegungsfläche auf Zwischenpodesten muß mindestens 100×100 cm betragen.
Es dürfen geradläufige und gewendelte Treppen geplant werden.
Die Stufen dürfen keinen Überstand haben
Tritttiefe mindestens 26 cm
Steigunshöhe maximal 19 cm
Durchgehende Stufenmarkierungen zumindest an der ersten und letzten Stufe
Beiderseits der Treppen und Podeste müssen Handläufe montiert sein
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